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Stillschweigen gilt als Zustimmung – lange Zeit haben Banken nach diesem Motto Kontomodelle geändert und unzulässige Gebühren erhoben. Gegen diese Praxis haben Verbraucherschützer geklagt und vor dem Bundesgerichtshof Recht erhalten. Die Richter urteilten, dass eine Preiserhöhung eine so weitreichende Änderung der Vertragsbeziehung zwischen Verbraucher und Geldinstitut ist, dass dies dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommt und daher der aktiven Zustimmung der Kunden bedarf. Einseitige Änderungen aufgrund versteckter AGB-Klauseln sind unzulässig.
„Das Urteil des BGH stärkt die Verbraucherinnen und Verbraucher. Es ist ein klares Zeichen für mehr Transparenz im Gebührendschungel“, so Verbraucherschutzminister Reinhold Jost. Es sei nun die Pflicht der Banken, ohne Zustimmung vorgenommene Preisänderungen zu korrigieren und unzulässige Gebühren zu erstatten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aber nicht zögern, ihre Rechte selbst anzumelden. „Warten Sie nicht darauf, bis die Bank sich bei Ihnen meldet“, empfiehlt Minister Jost. „Prüfen Sie selbst Ihre Kontounterlagen auf Preisänderungen und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.“
Aufgrund der Verjährungsfristen gilt der Rückzahlungsanspruch nur für Änderungen seit dem 01.01.2018. Allerdings sind Banken und Sparkassen verpflichtet, auf Nachfrage für die vergangenen zwölf Monate aufzuführen, welche Gebühren beispielsweise für ein Girokonto oder ein Depot angefallen sind. Zuletzt hat gestern die Kreissparkasse Saarlouis mit der Ankündigung ab 01.07.2021 ein Verwahrentgelt für Businesskunden zu erheben für Missstimmung gesorgt.
Die Verbraucherzentrale des Saarlandes hat jetzt auf ihrer Webseite ein Musterschreiben für Verbraucher bereitgestellt und gibt Ratschläge, wie mögliche Erstattungsansprüche schnell erkannt und berechnet werden können.
Geschrieben von: GTMH
today23. August 2024 112 2
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