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Gesundheitsministerium hat bereits fast 10.000 Schadensersatzeinträge wegen Quarantäne im Saarland positiv beschieden

today27. April 2021 744 5

Hintergrund
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Die Anträge gemäß §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes können seit März 2020 gestellt werden. Insgesamt sind im Saarland bereits 14.883 Anträge eingegangen, davon 13.089 seit September 2020. Von den eingegangenen Anträgen wurden bereits 10.839 bearbeitet. Von den bearbeiteten Anträgen wurden über 90% positiv beschieden. Insgesamt wurde eine Summe von 8.577.970 EUR ausgezahlt.

„Pro Woche erreichen uns zwischen 550 und 700 Anträge. Die Bearbeitung der Anträge nimmt Zeit in Anspruch. Viele stellen ihre Anträge in Papierform. Dieser Weg der Antragsstellung verlangsamt leider die Bearbeitung, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese händisch ins System eingeben müssen. Das Online-Portal (www.ifsg-online.de) zur Antragsstellung bietet die Möglichkeit Anträge direkt online zu stellen und die notwendigen Nachweise direkt mit hochzuladen. Diese können daher schneller bearbeitet werden. Zudem bietet das Portal viele nützliche Informationen rund um das Infektionsschutzgesetz sowie zu der Antragstellung“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

Bürgerinnen und Bürger können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots erleiden. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein. Darüber hinaus können erwerbstätige Personen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall erhalten, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen werden und die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet at oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst betreut, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann. Dies gilt auch, wenn die oben genannten Einrichtungen aufgrund einer für das Kind angeordneten Quarantäne nicht aufgesucht werden können und daher eine Betreuung durch die Eltern erforderlich ist.

Geschrieben von: admin

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