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Maskenpflicht und Alkoholverbot in ausgewiesenen Bereichen der Saarlouiser Innenstadt

today22. April 2021 650

Hintergrund
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Saarlouis. Um die Ausbreitung des Coronavirus im stark belebten Innenstadtbereich zu verhindern, hat die Kreisstadt Saarlouis eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab Freitag, 23. April gilt. Demnach muss in den ausgewiesenen Straßen und Plätzen in der Zeit von 18 Uhr bis 2 Uhr nachts eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Außerdem gilt in diesem Zeitraum das Verbot, alkoholische Getränke zu konsumieren. Von beidem ausgenommen sind Flächen mit gastronomischer Nutzung, soweit sich die Gäste auf festen Plätzen aufhalten, die ihnen vom Betreiber zugewiesen wurden.

Als überregionales Zentrum für Kultur und Gastronomie lockt die Kreisstadt Saarlouis traditionell zahlreiche Besucher in die Innenstadt. In den letzten Wochen war allerdings verstärkt zu beobachten, dass gerade die Altstadt wieder stark frequentiert wird. Mit besser werdendem Wetter ist damit zu rechnen, dass sich dies verstärken wird.

Polizei und Stadtverwaltung ziehen aus den Kontrollen der vergangenen Wochenenden den Rückschluss, dass ein Eingreifen jetzt notwendig wird, damit den Besuchern der Stadt ein sicherer Aufenthalt ermöglicht werden kann. Daher hat die Stadt eine Allgemeinverfügung erlassen, die in Ergänzung des Saarland-Modells des Landes den Betrieb der Geschäfte und Gastronomie sichern soll, indem zu bestimmten Zeiten in Teilen der Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und kein Alkohol auf öffentlichen Flächen konsumiert werden darf.

In den durch die Allgemeinverfügung erfassten Zeiten ist davon auszugehen, dass es an den betroffenen Orten in der Innenstadt zu Ansammlungen von Personen kommt. Dies ist bereits seit einigen Wochen zu beobachten. Dabei bilden sich Gruppen, die häufig ohne Einhaltung des Mindestabstandes oder Mund-Nase-Bedeckung Alkohol im öffentlichen Raum konsumieren. Zudem vermischen sich diese häufig mit Besuchern der Gastronomie, der sodass es für die Gastwirte schwierig ist, ihre Flächen zu kontrollieren.

Durch die hohe Anzahl an Besuchern zu den betreffenden Zeiten und Orten ist davon auszugehen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes nicht durchgängig möglich ist. Weil der Konsum von Alkohol überdies eine enthemmende Wirkung hat, ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Effekte, die eine Infektion mit dem Coronavirus begünstigen, in den belebten Bereichen des Stadtgebietes unterbleiben.

Die Stadt will hier präventiv tätig werden und nicht abzuwarten, bis sich Situationen entwickeln, die eine unmittelbare Infektionsgefahr bewirken und in denen ein effektives Eingreifen durch die Ordnungsbehörden nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist.

Mit der Allgemeinverfügung erfolgt ein vergleichsweise schwacher Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, während zugleich der Schutz von Besuchern und Passanten vor einem Infektionsrisiko deutlich verbessert wird. Die Anordnung erfolgt in Rücksprache mit der Vollzugspolizei und den im Rahmen der gemeinsamen Streifen (Sicherheitspartnerschaft) gewonnenen Erkenntnissen.

Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf folgende Straßen und Plätze: Großer Markt, Französische Straße, Kleiner Markt, Postgäßchen. Silberherzstraße, Weißkreuzstraße einschließlich der zugehörigen Innenhöfe, Bierstraße, Alte-Brauerei-Straße, Sonnenstraße, Karcherstraße bis Kleiner Markt.

Die Allgemeinverfügung ist online zu finden auf saarlouis.de.

Geschrieben von: admin

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