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today7. April 2021 1658 1 5
Saarbrücken. Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 6.4.2021 der Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung ab diesem Tag geltender Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) eingegangen (Az.: 2 B 95/21).
Der Antragsteller wehrt sich unter Berufung auf seine Grundrechte und den aus seiner Sicht gebotenen Schutz empfindlicher Gesundheitsdaten gegen Regelungen, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe.
Außerdem wendet er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe. Die unabhängig von einem konkreten Ansteckungsverdacht bestehenden Testpflichten seien auch vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt. Ferner rügt der Antragsteller eine Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Personen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben.
Geschrieben von: admin
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