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Neue Rechtsverordnung mit Lockerungen fürs Saarland

today25. Februar 2021 6835 2

Hintergrund
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Der Ministerrat hat heute  in einer Videoschalte über den weiteren Umgang in der Corona-Pandemie und erste Erleichterungen beraten. Unter Abwägung des stagnierenden Inzidenzwertes sind keine großen Lockerungen möglich und nur kleine Schritte in Richtung Normalität können ins Auge gefasst werden. Die neue Rechtsverordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft und wird vorerst sieben Tage gültig sein.

Ministerpräsident Tobias Hans dazu: „Es ist nicht die Zeit für großangelegte Öffnungen aber wir waren uns einig, dass es an der Zeit ist, erste kleinere Erleichterungen zu wagen. Allerdings muss weiterhin größte Vorsicht geboten sein. Wir dürfen es nicht riskieren, dass die Zahlen wieder in gefährliche Höhen ansteigen und wir damit die Fortschritte der letzten Wochen und Monate zunichtemachen. Insbesondere die Gefahr der Virusmutationen dürfen wir nicht aus den Augen verlieren. Sie sind trügerisch und können innerhalb kürzester Zeit zu einer noch ernsteren Bedrohung werden. Darum ist es weiterhin essentiell wichtig, die vorgegebenen Maßnahmen konsequent einzuhalten und Zusammenhalt zu demonstrieren, um der Normalität Schritt für Schritt näher zu kommen.“

Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Es ist höchste Zeit, dass wir eine Perspektive für den Einzelhandel schaffen. Wir machen nun einen ersten Schritt, um dem Fachhandel ein Fenster zum Atmen zu öffnen – natürlich immer unter Wahrung der Hygienemaßnahmen. Unser Ziel muss es sein, den Dauer-Lockdown verantwortlich aufzulösen. Die Teststrategie ist dabei ein wichtiges Instrument, um insbesondere die Mutation des Virus auch in den Grenzregionen im Griff zu behalten.“

Beschlüsse des Ministerrats

Unter entsprechenden Hygienemaßnahmen und Einhaltung der vorgegebenen Abstandsregeln dürfen folgende Bereiche öffnen:

  • Körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseurdienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege unter Beachtung der geltenden Hygienemaßnahmen.
  • Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.
  • Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden (Termin-Shopping), bei denen höchstens einem Kunden/Kundin sowie einer weiteren Person aus dessen/deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird (1 zu 1) und weitere Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden.

Geschrieben von: admin

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