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Beschlüsse der MPK in saarländische Corona-Verordnung übernommen: Das gilt ab Montag!

today21. Januar 2021 2803

Hintergrund
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Saarbrücken. Der saarländische Ministerrat hat am Donnerstag (21. Januar 2021) die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und –präsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben. Die Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und gilt zunächst bis voraussichtlich 7. Februar 2021.

Damit bleibt es bei der Systematik im Saarland, dass die Verordnungen grundsätzlich nach 14 Tagen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden, auch wenn eine Verlängerung darüber hinaus aufgrund des Infektionsgeschehens wahrscheinlich ist.

Ministerpräsident Tobias Hans: „Der aktuelle Lockdown ist für uns alle eine enorme Belastung. Wirtschaftliche Existenzängste, Sorgen um die Gesundheit, der Wunsch, endlich wieder unbeschwert mit Freunden und Familie zusammen sein zu können: Das Leben mit Corona fällt uns zunehmend schwer. Obwohl die Infektionszahlen zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen wirken, stellen uns die neuen Varianten von SarsCoV-2 jetzt vor neue Herausforderungen.

Das mutierte und deutlich ansteckendere Virus zwingt uns neu zu rechnen, neu zu überlegen und neu zu handeln. Wir müssen die Neuinfektionen sehr viel stärker reduzieren, als es bisher der Fall ist. Und das geht nur, wenn wir die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie fortsetzen und an einigen Stellen nachschärfen. Auch in den kommenden Wochen gilt das Motto: Je mehr Menschen zu Hause bleiben, desto schwerer machen wir es dem Virus und desto schneller kommen wir aus diesem Lockdown heraus.

Wir bitten deshalb alle: Arbeiten Sie wann immer möglich im Homeoffice, bringen Sie Ihre Kinder nicht in die Schule oder Kita und reduzieren Sie weiter die persönlichen Kontakte. Die kommenden Wochen werden leider hart, aber: die Impfstoffe und der bevorstehende Frühling geben allen Grund zur Hoffnung.“

Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Die bisherigen Maßnahmen führen derzeit zu einem leicht positiven Trend, aber nicht zur Entwarnung. Trotz der Sorge vor der britischen Mutation ist daher eine massive Verschärfung und ein tieferer Eingriff in Grundrechte im Moment nicht begründbar. Wir müssen aber uneingeschränkt alle Anstrengungen unternehmen, um Kontakte zu vermeiden.

Wo immer es möglich ist, muss Home Office genutzt werden – auch, um diejenigen besser zu schützen, die keine Möglichkeit haben, von zu Hause zu arbeiten. So mancher Arbeitgeber zeigt längst, dass dies keineswegs zum Schaden des Unternehmens ist. Und die Verfügbarkeit von besseren Masken macht es möglich, den Schutz im ÖPNV und Einzelhandel zu erhöhen, deshalb ist das höchst sinnvoll und konsequent.“

Ab Montag gilt:

  • Die bislang geltenden Bestimmungen werden verlängert. Bei den Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen wurde dem Bestimmtheitsgrundsatz nach dem OVG-Urteil Rechnung getragen. Die Präsenzpflicht an den Schulen bleibt mit Ausnahme der Abschlussklassen bis zum 14. Februar ausgesetzt. Eine Betreuung bleibt sowohl in Kitas als auch für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Jahrgangsstufe sowie für Förderschüler sichergestellt.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Märkten, Messen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in Arzt-, Psychotherapeuten-, Kinder- und Jungendpsychotherapeuten- sowie Zahnarztpraxen, während Gottesdiensten und für ambulante Pflegedienste gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken der Standards KN 95, N 95 oder FFP2) ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Nutzung dieser Masken wird auch für alle Situationen angeraten, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist.

 

  • In den Alten- und Pflegeheimen gilt beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen werden nur dann gestattet, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Verbot des Gemeindesgesanges. Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen müssen bis spätestens zwei Werktagen Tagen vor dem Ereignis beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.

Geschrieben von: admin

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