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Diese verschärften Anti-Corona-Maßnahmen gelten ab heute im Saarland!

today25. Januar 2021 1398

Hintergrund
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Die saarländische Landesregierung hat Ministerratsrunde vom 21. Januar 2021  beschlossen, dass die „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ um weitere zwei Wochen verlängert wird. Die Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. Februar 2021 wieder außer Kraft.

„Aufgrund der weiterhin zu hohen Infektionszahlen ist es auch im Saarland nach wie vor nicht möglich, Lockerungen in Betracht zu ziehen. Wir haben uns im Ministerrat dazu entschlossen die geltenden Maßnahmen im Saarland zunächst um zwei weitere Wochen zu verlängern. Dabei wurde die Verordnung an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz angepasst“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Formale Änderungen gibt es unter anderem durch die Anpassung der Quarantäneverordnung an die neuen Regelungen des Bundes durch die Corona-Einreiseverordnung und die Quarantäne-Musterverordnung. Die Test- und Anmeldepflicht sind seit dem 14.01.2021 einheitlich in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt, in der saarländischen Verordnung werden parallel dazu die Quarantänebedingungen und Ausnahmen geregelt. Außerdem wird ab Inkrafttreten in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete unterschieden.

Grenzgänger und Grenzpendler, die im Rahmen ihrer Berufsausübung, Studiums oder Ausbildung ins Saarland einreisen, sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Quarantänepflicht ausgenommen. Darüber hinaus sind auch Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und die sich im Rahmen des Grenzverkehres mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufhalten oder für höchstens bis zu 24 Stunden in das Saarland einreisen, von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Grundsatz der Abstandswahrung / Kontaktbeschränkungen

Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, wurden in §1 der Verordnung zu Bekämpfung der Corona-Pandemie Konkretisierungen vorgenommen. Innerhalb des familiären Bezugskreises muss lediglich kein Mindestabstand eingehalten werden, größere Zusammenkünfte sind auch dort nicht erlaubt. In §6 zu Kontaktbeschränkungen wurde präzisiert, dass sich die Regelung auf den öffentlichen Raum, privat genutzte Räume und privat genutzte Grundstücke bezieht. Weiterhin gilt ab dem 25.01.2021 demnach: Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.

Erweiterung der Maskenpflicht

Personen ab sechs Jahren müssen im ÖPNV, im Einzelhandel sowie auf Messen und Märkten, bei Gottesdiensten und bei Besuchen in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen medizinische Masken tragen. Das Tragen von Alltagsmasken ist hier nicht mehr ausreichend. Zu medizinischen Masken werden OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 sowie höherer Standards gezählt. In Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Krankenhäusern müssen alle Beschäftigte wie auch Ehrenamtliche und Leiharbeiter beim direkten Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern FFP2-Masken tragen.

Gottesdienste

Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind weiterhin unter Einhaltung des Mindestabstands und besonderen Schutz- und Hygieneregelungen zulässig, der Gemeindegesang ist untersagt. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind ab dem 25.01.2021 spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.

Testpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

Die Testpflicht in Einrichtungen besteht mit der Änderung ab dem 25.01.2021 unabhängig von der 7-Tages-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder im Regionalverband. „Wir müssen Bewohnerinnen und Bewohner Alten- und Pflegeheime beschützen. Regelmäßige Testungen sind hierbei ein maßgebliches Mittel um das Virus frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung aufzuhalten. Für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen gesundheitliche Gründe entgegenstehen und eine regelmäßige Testung nicht zumutbar oder durchführbar ist, haben wir eine Ausnahme in die Verordnung aufgenommen,“ erläutert Ministerin Monika Bachmann.

Datengrundlage 15-km-Regel

Da die Datendifferenz zwischen den Meldungen der Gesundheitsämter und den beim RKI veröffentlichten Daten sich langfristig vorerst nicht vollständig angleichen lässt, werden zur Bestimmung der für das Inkrafttreten relevanten 7-Tages-Inzidenz nun die Daten, die die Gesundheitsämter an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie melden, herangezogen. Diese liegen tagesaktuell und i.d.R. ohne Verzögerung vor.

Schul- und Kitabetrieb

Der Präsenzschulbetrieb bleibt bis zum 7. Februar weiter eingestellt, Ausnahmen gelten für Abschlussklassen. KiTas und Kindergroßtagespflegestellen bieten eine bedarfsgerechte Betreuung an, es finden aber keine regulären Betreuungsangebote statt. Das bedeutet: Jedes Kind, das Betreuung braucht, bekommt diese auch. Alle Eltern und Erziehungsberechtigten werden gebeten, verantwortungsvoll von diesen Regelungen Gebrauch zu machen. Dazu Monika Bachmann: „KiTas und die Kindertagespflege leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Kindeswohl, Kinderschutz und zur Kindergesundheit. Das müssen wir auch unter den besonderen Bedingungen der Pandemie gewährleisten.“

Außerschulischer Bildungsbetrieb

Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen. Schulungen von Personal in Impfzentren, mobilen Impfteams, Corona-Testzentren sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können stattfinden. Fahrschulunterricht ist in Präsenzform nur für die Fahrausbildung in den LKW- und Bus-Fahrererlaubnisklassen sowie für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder vergleichbaren Einrichtungen erlaubt. Darüber hinaus kann auch die Saarländische Verwaltungsschule Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung sowie die Prüfungen selbst, unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen, im unbedingt notwendigen Umfang durchführen.

„Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die tägliche Zahl der Neuinfektionen weiter zu verringern. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Kontaktnachverfolgung sind dafür wesentlich. Alle Saarländerinnen und Saarländer sind weiterhin gefordert, die Regelungen zu berücksichtigen und somit am gemeinsamen Erfolg gegen die steigenden Infektionszahlen mitzuwirken“, appelliert Bachmann abschließend.

Quelle: NIAID

Geschrieben von: admin

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